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Als Arzt oder Zahnarzt die optimale Wahl der Pensionskasse treffen

Selbständigerwerbende Ärzte und Zahnärzte haben in Bezug auf die eigene Vorsorge wesentlich mehr Gestaltungsfreiraum als angestellte Mediziner. Sie können insbesondere zwischen der grossen Säule 3a oder einem Pensionskassenanschluss wählen. Weitere Details zum Unterschied dieser beiden Vorsorgemöglichkeiten sowie deren Einschränkungen finden Sie im Beitrag «Grosse Säule 3a oder Pensionskassenanschluss». Im vorliegenden Beitrag erhalten Sie einen groben Überblick über die Pensionskasse für Ärzte und Zahnärzte und was es bei der Wahl zu beachten gilt.

Unterstellungspflicht im BVG

Die Regeln für einen Pensionskassenanschluss für Angestellte und Selbständigerwerbende unterscheiden sich erheblich. Der Anschluss für Angestellte ist obligatorisch, während er für Selbständige freiwillig ist und damit deutlich mehr Gestaltungsfreiraum bietet.

Angestellte, die mindestens 18-jährig sind und einen Jahreslohn von mehr als CHF 21'510 (Stand 2021) erzielen, sind durch den Arbeitgeber bei einer Pensionskasse zu versichern. Hierzu zählt auch der Inhaber einer AG/GmbH, der in dem Unternehmen tätig ist. Das bedeutet, auch der Geschäftsinhaber (e.g. geschäftsführender Inhaber einer Ärzte und Zahnärzte AG/GmbH) ist zwingend im BVG zu versichern.

Selbständigerwerbende unterliegen der obligatorischen Versicherungspflicht im BVG hingegen nicht. Ein Selbständigerwerbender kann sich jedoch freiwillig einer Pensionskasse anschliessen. Da aber keine Versicherungspflicht besteht, darf die Versicherung mittels einer rein weitergehenden Vorsorge betrieben werden. Die Mindestbestimmungen nach BVG gelangen nur teilweise zur Anwendung, was erhöhte Plangestaltungs- sowie Bezugsmöglichkeiten zulässt. Selbständigerwerbende können sich nicht unter dem Begriff der virtuellen Kollektivität versichern, sondern müssen zwingend eine Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes (sogenannte Verbandsvorsorge) oder ihrer Arbeitnehmer wählen. Ist beides nicht möglich, dürfen sich Selbständigerwerbende auch bei der Auffangeinrichtung des Bundes versichern.

Beitragsparität

Als Arbeitgeber und als Selbständigerwerbender können Sie die Höhe der Pensionskassenbeiträge sowie die Beitragsaufteilung unter Einhaltung einiger Beschränkungen selbst bestimmen. Die maximalen Beiträge richten sich dabei nach dem Bruttolohn resp. dem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen beim Selbständigerwerbenden sowie an der vorgenommenen Plangestaltung.

Die Finanzierung der Beiträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird in den reglementarischen Bestimmungen oder im Vorsorgeplan festgelegt, wobei der Arbeitgeber mindestens 50% der gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer zu tragen hat. Dies gilt für Arbeit gebende Selbständige wie auch für AG/GmbH mit Angestellten. Ein Selbständigerwerbender kann zwar reglementarisch vorsehen, dass der Arbeitgeberanteil bei über 50% liegt. Allerdings bringt ihm dies keinen Vorteil, da für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO) in jedem Fall nur 50% der Beiträge berücksichtigt werden.

Eine ungleiche Finanzierung zu Gunsten der Arbeitnehmer ist bei Kapitalgesellschaften hingegen auch für den Inhaber möglich, wobei zwingend die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Kollektivität sowie der Planmässigkeit einzuhalten sind.  Dadurch ist es im Vergleich zu einem Selbständigen möglich, mit demselben Nettolohnbezug tiefere Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Dies weil ein grösserer Anteil der BVG-Beiträge der Erfolgsrechnung des Betriebes belastet werden dürfen und somit ein tieferer Anteil der BVG-Beiträge vom Bruttolohn in Abzug gebracht wird. Dieser Vorteil ist dem Nachteil zusätzlicher Arbeitgeberbeiträge für die Angestellten gegenüberzustellen, wobei je nach Personal- und Lohnstruktur eine unterschiedliche Strukturierung der Pensionskassenpläne zu empfehlen ist.

Einschränkungen bei der Kapitalgesellschaft

Wird eine Arztpraxis oder Zahnarztpraxis als Kapitalgesellschaft (AG / GmbH) betrieben, ist es wichtig, dass die Grundsätze des BVG’s eingehalten werden. Andernfalls können erhebliche Kostenfolgen entstehen. Werden den in der Praxis mitarbeitenden Aktionäre aufgrund ihrer Stellung als Aktionäre übermässige Vorteile gegenüber den anderen Angestellten verschafft, können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.

Bei der Gestaltung der Vorsorgepläne ist deshalb darauf zu achten, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Kollektivität sowie der Planmässigkeit eingehalten werden. Werden diese verletzt, so werden die nicht anerkannten BVG-Beiträge wie eine Säule 3b des Aktionärs betrachtet und demzufolge in der AG/GmbH als geldwerte Leistung aufgerechnet.

In der Praxis richten selbständigerwerbende Zahnärzte und Ärzte ihr BVG unter der in den Verbandsvorsorgen gegebenen Kollektivität meist sehr individuell auf ihre Bedürfnisse aus. Schliessen sich bspw. in einer Gruppenpraxis die darin tätigen Einzelunternehmer neu zu einer AG/GmbH zusammen, können diese inskünftig die individuelle Ausgestaltung ihres BVG’s möglicherweise nur noch teilweise vornehmen. Das bedeutet, dass sämtliche Angestellten der AG/GmbH mindestens bei derselben Vorsorgeeinrichtung versichert sein müssen. Weisen die Inhaber zudem dasselbe Alter sowie dieselbe Stellung im Betrieb auf, so müssen auch dieselben Leistungen in Bezug auf die versicherten Risiken Alter, Invalidität und Tod versichert sein.

Plangestaltung

Unter Plangestaltung versteht man die individuelle Ausgestaltung der Risiko- und Sparbeiträge von Personengruppen in einer Pensionskasse. Dank dieser Möglichkeit können die individuellen Bedürfnisse – unter gewissen Bedingungen – versichert werden. Zudem lässt sich mit einer geschickten Plangestaltung sehr viel Geld sparen. Der Plangestaltung kommt in der Praxis eine grosse Bedeutung zu. Unter diesen Begriff fällt unter anderem die Definition des versicherten Lohnes für die Bemessung der Sparbeiträge sowie für die Berechnung der Risikoleistungen, die Sparprozente, die Gruppeneinteilung sowie eine allfällige Unterscheidung zwischen einem Basis- und einem Kaderplan. Die folgende Tabelle zeigt den Effekt einer möglichen, einfachen Plangestaltung für einen selbständigen Zahnarzt oder Arzt.

Die Grafik zeigt ein Rechenbeispiel bei einer Plangestaltung, bei welcher ein Gewinn vor AHV 200'000 angenommen wird und bei richtiger Plangestaltung rund 12'297 eingespart werden.Die Grafik zeigt ein Rechenbeispiel bei einer Plangestaltung, bei welcher ein Gewinn vor AHV 200'000 angenommen wird und bei richtiger Plangestaltung rund 12'297 eingespart werden

1) Sparbeiträge gem. BVG: 7% zwischen Alter 25 und 34, 10% zwischen Alter 35 und 44, 15% zwischen Alter 45 und 54, 18% zwischen Alter 55 und 65
2) Annahmen: Steuerbares Einkommen vor Planänderung CHF 140'000, alleinstehend, konfessionslos, Wohn- und Arbeitsort Zürich, ohne Berücksichtigung von Vermögenssteuern

Bei einer Praxisgründung oder Praxisübernahme wird häufig ein Plan aufgestellt, welcher demjenigen in der Tabelle (vor Anpassung) entspricht und in der Folge trotz Umsatz- und Gewinnsteigerung nicht mehr angepasst wird. Dies führt zu einer wesentlich höheren Steuer- und Sozialversicherungsbelastung. Weitere wichtige Aspekte, die in der vorgängigen Darstellung nicht enthalten sind, aber ebenfalls für eine regelmässige Planprüfung und -anpassung sprechen, sind:

  • Durch eine Plananpassung kann die Altersvorsorge erheblich verbessert werden.
  • Die Risikoabsicherung für die Familie kann zu günstigen Risikoprämien wesentlich optimiert werden, was allfällig vorhandene teurere Versicherungslösungen im Bereich der Säule 3a oder 3b obsolet macht.

Bei der Planausgestaltung sind die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips einzuhalten. Der Grundsatz der Angemessenheit beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Die reglementarischen Leistungen dürfen 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohnes/Einkommens nicht übersteigen, oder
  • die reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern belaufen sich auf max. 25% des versicherbarten Lohnes; sowie
  • bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen (Stand 2021: CHF 86'040), dürfen die Leistungen aus der Pensionskasse zusammen mit den Leistungen aus der AHV nicht höher als 85 Prozent des letzten versicherten AHV-pflichtigen Lohnes/Einkommens sein.

Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsieht. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien (Alter, Lohnhöhe, Anzahl Dienstjahre, ausgeübte Funktion, hierarchische Stellung im Betrieb) richten.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen gelten. Es ist grundsätzlich zulässig, für verschiedene Kollektive unterschiedliche Beitragssätze oder verschiedene Aufteilungsschlüssel bei der Finanzierung vorzusehen. Eine übermässige Besserstellung des Kaders (insbesondere mitarbeitende Teilhaber von AG/GmbH’s) kann aber den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen und seitens des Steueramtes als sogenannt verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. Artikel: Welche Rechtsform ist für Ärzte und Zahnärzte die Richtige?) taxiert werden.

Die Planmässigkeit besagt, dass die Vorsorgeeinrichtung im Reglement u.a. die verschiedenen Leistungen, die Art der Finanzierung, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die verschiedenen Kollektive genau festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden.

Das Versicherungsprinzip besagt im Wesentlichen, dass mindestens vier Prozent aller Beiträge für die Finanzierung der Leistungen für Invalidität und Tod bestimmt sind.

Als Selbständigerwerbender sind Sie in der Ausgestaltung Ihres eigenen Planes durch die Verbandsvorsorgelösungen in Bezug auf Kollektivität und Gleichbehandlung flexibler als in einer Kapitalgesellschaft. Eine interessante Variante einer Kaderlösung für Selbständigerwerbende oder Angestellte in einer AG/GmbH sind sogenannte 1e-Vorsorgepläne. Dabei handelt es sich um Vorsorgestiftungen, die ausschliesslich Lohnbestandteile über dem eineinhalbfachen oberen Grenzbetrag gem. Artikel 8 Abs. 1 BVG versichern (Stand 2021: CHF 129'060). Der Vorteil dabei liegt darin, dass jeder Versicherte die Anlagestrategie aus bis zu max. zehn verschiedenen Strategien auswählen kann. Dabei trägt jeder Versicherte das volle Anlagerisiko, partizipiert aber gleichzeitig auch am vollen Wertschriftenertrag und die in «klassischen» Pensionskassen weit verbreitete Umverteilung zwischen Aktiv- und Passivversicherten gibt es nicht. Auch bei den vorhandenen 1e-Lösungen und -Anbietern lohnt sich ein Vergleich mehrerer Offerten, unterscheiden sich die Anbieter doch stark in Bezug auf die Kostenstruktur und die Vermögensverwaltungsansätze.

Verbandsvorsorgelösungen

Selbständigerwerbende ohne Angestellte können sich nur einer Verbandsvorsorgeeinrichtung oder der Stiftung Auffangeinrichtung anschliessen. In vielen Branchen existieren keine oder nur sehr eingeschränkte Verbandsvorsorgelösungen. Bei Ärzten und Zahnärzten stehen jedoch diverse Anbieter und sehr viele Angebote (sogenannte Vorsorgepläne) zur Auswahl.

Der grosse Vorteil der Verbandsvorsorgelösungen für Selbständigerwerbende ist, dass die bereits erwähnte Kollektivität, welche im BVG einzuhalten ist, über die Verbandsvorsorge (resp. über die anderen, angeschlossenen, selbständigen Mediziner) gewährleistet ist. Auch Selbständige mit Personal können – unabhängig von der Lösung für Ihr Personal – für sich selbst eine individuelle Vorsorgelösung bei einer Verbandsvorsorge wählen. Entsprechend ist es möglich, dass ein selbständiger Arzt oder Zahnarzt hohe Sparbeiträge wählt, ohne dass er Gefahr läuft, dass ihm ein Teil der Beiträge nicht zum Abzug zugelassen wird.

Ein weiterer Vorteil dieser Lösungen ist die Individualisierungsmöglichkeit für mehrere selbständige Mediziner, die in einer Gruppenpraxis zusammenarbeiten. Dies wiederum, weil unter diesen Ärzten und Zahnärzten kein Kollektiv eingehalten werden muss.

Pensionskassenvergleich

Unabhängig davon, ob Sie sich einer Verbandsvorsorgeeinrichtung oder einer anderen Pensionskasse anschliessen, empfiehlt es sich, bei mehreren Pensionskassen eine Offerte einzuholen und zwingend die Pensionskasse auf deren Struktur und finanziellen Kennzahlen hin zu vergleichen, respektive zu analysieren. Die laufenden Kosten für die Risikoleistungen sowie die Verwaltung sowie die potentielle Mehr- oder Minderverzinsung und die Risiken für Arbeitgeber respektive Selbständigerwerbende unterscheiden sich häufig nicht unwesentlich. Ein Vergleich lohnt sich in jedem Fall.

Da wir in der Schweiz eine sehr breite Pensionskassenlandschaft mit rund 1'500 Instituten haben, sollte vor der Einholung einer Offerte geprüft werden, bei welcher Pensionskasse überhaupt eine Anfrage gestellt wird. Die Pensionskassen haben in der Vergangenheit sehr unterschiedlich gearbeitet und dadurch bestehen sehr grosse Unterschiede im Bereich der finanziellen Stabilität, der zukünftig potentiellen Verzinsung der Altersguthaben sowie der angebotenen oder wählbaren Leistungen. Ein sinnvoller Vergleich beinhaltet unter anderem folgende Punkte (nicht abschliessend).

  • Versichertenstruktur
  • Bilanzkennzahlen
  • Rendite und Verzinsung
  • Weiter Aspekte

Versichertenstruktur

Die jährliche Umverteilung zwischen Aktivversicherten und Rentnern betrug im Jahr 2020 rund 6.8 Milliarden respektive 0.6% der gesamten Vorsorgekapitalien. Das heisst, um die bereits versprochenen Renten zahlen zu können, musste das Vorsorgekapital der Rentner um rund 0.6% höher verzinst werden als dasjenige der erwerbstätigen Bevölkerung.

Prüfen Sie deshalb, wie hoch der Bestand der aktiv versicherten Personen im Vergleich zu den Rentenbezügern (Altersrenten, Invalidenrenten und Hinterlassenenrenten) ist. Vermeiden Sie wenn möglich, sich einer «Rentner lastigen» Pensionskasse anzuschliessen. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  • Je höher der Anteil an Rentnern, desto höher fällt die Umverteilung von Aktiven zu Rentnern aus
  • Je höher der Anteil an Rentnern, desto höher wäre die Beteiligung der Aktiven bei allfälligen Sanierungsmassnahmen

Derselbe Vergleich lohnt sich auch in Bezug auf das vorhandene Vorsorgekapital. Die Kennzahl «Verhältnis Vorsorgekapital Rentner zu Vorsorgekapital Total» gibt diesbezüglich eine zweite Indikation zur allfälligen Überalterung der Versichertenstruktur in einer Pensionskasse. Neben diesem Verhältnis (Aktive zu Rentnern) lohnt sich auch eine Analyse, wie hoch das Durchschnittsalter der Versicherten ist. Dies rundet das Bild der Versichertenstruktur ab.

Aufstellung zeigt das Verhältnis von aktiven Versicherten zu Rentner in einer Pensionskasse. Ebenfalls wird im Beispiel das Durchschnittsalter der aktiven Versicherten gezeigt.Aufstellung zeigt das Verhältnis von aktiven Versicherten zu Rentner in einer Pensionskasse. Ebenfalls wird im Beispiel das Durchschnittsalter der aktiven Versicherten gezeigt. Erläuterung zur Tabelle: Obwohl die Anzahl Rentner bei allen Pensionskassen gleich hoch ist, wird bei der Pensionskasse C (bei sonst identischen Verhältnissen) die Umverteilung von Jung zu Alt wesentlich höher ausfallen als bei Pensionskasse B oder A. Zudem sind die weiteren Aussichten bei der bereits Rentner-lastigen Pensionskasse C aufgrund des wesentlich höheren Durchschnittsalters wesentlich trüber als bei den anderen Kassen.

Bilanzkennzahlen - Deckungsgrad und technischer Zins

Häufig wird der finanzielle Zustand einer Pensionskasse über den Deckungsgrad interpretiert. Dieser gibt darüber Auskunft, zu wie viel Prozent die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung an einem bestimmten Stichtag mit Vermögenswerten gedeckt sind. Ein Deckungsgrad von mehr als 100% bedeutet, dass die künftigen Verpflichtungen mit genügendem Kapital gedeckt sind. Ein solcher unter 100% bedeutet, dass zu wenige Vermögenswerte für die künftige Bestreitung der kommenden Leistungen vorhanden sind.

Der Deckungsgrad allein ist jedoch kaum aussagekräftig, da er wesentlich vom technischen Zinssatz abhängt. Die Aussagekraft des Deckungsgrads sollte deshalb immer in Kombination zu den technischen Grundlagen (statistische Grundlage und technischer Zins) erfolgen. Einfach ausgedrückt besagt der technische Zins, mit welcher künftigen Rendite die Pensionskasse rechnet, um die künftigen Verpflichtungen (wie bspw. Rentenansprüche) zu decken. Je tiefer der technische Zins liegt, desto mehr Deckungskapital muss vorhanden sein und entsprechend tiefer fällt der Deckungsgrad aus.

Je höher der Deckungsgrad (bei korrektem/konservativem technischen Zinssatz) einer Pensionskasse ist, desto mehr Vermögen besteht, um künftige Wertverluste der Anlagemärkte auszugleichen resp. die Altersguthaben höher zu verzinsen.

Die Abbildung vergleicht den technischen Zins bei Pensionskassen, die alle den gleichen Deckungsgrad aufweisen, nämlich 110%. Die Pensionskasse A weist mit 1,5% den tiefsten Zins aus und geht am ehesten von gesicherten Renditen aus.Die Abbildung vergleicht den technischen Zins bei Pensionskassen, die alle den gleichen Deckungsgrad aufweisen, nämlich 110%. Die Pensionskasse A weist mit 1,5% den tiefsten Zins aus und geht am ehesten von gesicherten Renditen aus. Erläuterung zur Tabelle: Sofern nur der Deckungsgrad der drei aufgeführten Pensionskassen verglichen wird, könnte der Eindruck entstehen, dass sich die finanzielle Lage bei allen gleich darstellt. Im Zusammenhang mit dem technischen Zins ist jedoch erkennbar, dass Pensionskasse C mit einer wesentlich höheren, künftigen (und damit unsicheren) Rendite rechnet als Pensionskasse A. Die finanzielle Lage der Pensionskasse A (sofern alle anderen Parameter der Pensionskassen gleich sind) ist in Wirklichkeit wesentlich besser als diejenigen der Pensionskassen B und C.

Rendite und Verzinsung

Für den obligatorischen Teil des Altersguthaben legt der Bundesrat jährlich den Mindestzinssatz fest. Die Pensionskasse darf mehr Zinsen auszahlen. Weniger ist jedoch auf dem obligatorischen Teil nicht zulässig. Beim überobligatorischen Teil des Altersguthabens sind die Pensionskassen in Bezug auf die Höhe der Verzinsung frei.

Prüfen Sie, ob der Zielwert der Wertschwankungsreserven erreicht oder zumindest annähernd erreicht ist. Nur dann ist eine künftige Mehrverzinsung Ihres Alterskapitals nachhaltig möglich. Eine während mehreren Jahren höhere Verzinsung hat einen signifikanten Einfluss auf das angesparte Altersguthaben. Wir zeigen Ihnen dies anhand eines simplen Beispiels auf:

Die Grafik veranschaulicht den Zinseszinseffekt bei einer Laufzeit von 24 Jahren. Je höher der Zinsatz, umso mehr Alterskapital steht bei der Pensionierung zur Verfügung.Die Grafik veranschaulicht den Zinseszinseffekt bei einer Laufzeit von 24 Jahren. Je höher der Zinssatz, umso mehr Alterskapital steht bei der Pensionierung zur Verfügung.
1) Annahme: Selbständiger Zahnarzt oder Arzt, welcher mit Alter 40 mit dem Sparen über die Pensionskasse beginnt und zu diesem Zeitpunkt über kein Pensionskassenguthaben verfügt. Letztes Jahr unberücksichtigt.

Nur wenn die Pensionskasse (neben anderen, bereits erwähnten Punkten) langfristig erfolgreich am Kapitalmarkt agiert, ist eine Mehrverzinsung Ihres Alterskapitals möglich. Entsprechend lohnt sich auch ein Vergleich der Rendite im Verhältnis zu einem geeigneten Vergleichsindex.

Weitere Aspekte

Prüfen Sie zudem folgende Aspekte:

  • Anteil BVG-Obligatorium am Gesamtvermögen. Je tiefer der Anteil des Obligatoriums, desto flexibler ist die Pensionskasse in Bezug auf die Verzinsung, den Umwandlungssatz sowie bei einer allfällig notwendigen Sanierung.
  • Vergleichen Sie die (Renten-)Umwandlungssätze. Sind die Umwandlungssätze hoch, könnte dies unter anderem auf eine hohe Umverteilung oder auf einen sehr hohen Anteil an obligatorischem Altersguthaben hindeuten.

Fazit

Selbständigerwerbende haben in Bezug auf die eigene Vorsorge eine höhere Freiheit als Angestellte. Dies bedeutet gleichzeitig, dass für die Absicherung der Familie und das Sparen fürs Alter mehr Eigenverantwortung notwendig ist.

Die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Pensionskassenplänen bei Ärzten und Zahnärzten unterscheidet sich bei der Führung der Praxis als Einzelfirma oder als Kapitalgesellschaft erheblich. Dies sollte insbesondere auch bei der Umwandlung einer Einzelfirma (oder einer Gemeinschaftspraxis) in eine Aktiengesellschaft berücksichtigt werden. Die Folgen eines falsch ausgestalteten Vorsorgeplanes in einer Kapitalgesellschaft können hohe finanzielle Kosten mit sich bringen.

Die Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung stehenden Verbandsvorsorgelösungen sind von der Qualität und der Flexibilität her im Branchenvergleich in der Schweiz hervorragend. Lassen Sie sich vor dem Anschluss an eine Einrichtung Offerten und Informationen von mehreren Pensionskassen geben. Prüfen Sie die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen sowie die Offerten auf Herz und Nieren. Die Erfahrung aufgrund eines jährlich durchgeführten Pensionskassenvergleiches zeigt, dass sich eine Neubeurteilung in Bezug auf die Plangestaltung und die Vorsorgeeinrichtung alle fünf Jahre finanziell lohnt.

Angesichts der Ausgestaltungsmöglichkeiten sowie der grossen Zahl von Vorsorgeplänen ist es ratsam einen Berater an der Seite zu haben, der sich in diesem Bereich auskennt und entsprechende Erfahrung mitbringt. Dies spart Ihnen sehr viel Zeit und auch Geld! Die neidhart rüttimann & partner ag bringt genau dies mit – wir helfen Ihnen gerne.

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