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Welche Rechtsform ist für eine Zahnarzt- oder Arztpraxis die Richtige?

Eine grosse Mehrheit der Arzt- und Zahnarztpraxen wird heute in der Rechtsform einer Einzelfirma geführt. Doch seit der Liberalisierung der gesetzlichen Grundlagen und der entsprechenden Möglichkeit, eine Arztpraxis auch als Kapitalgesellschaft zu führen, stellen sich immer mehr Ärzte und Zahnärzte die Frage nach der geeigneten Rechtsform. Wann welche Rechtsform sinnvoll ist, erfahren Sie in den nachfolgenden Kapiteln.

Welche Rechtsform wählen Ärzte und Zahnärzte in der Schweiz am häufigsten?

Am Beispiel der prozentualen Aufteilung der Rechtsformen bei Ärzten und Zahnärzten in der Schweiz wird schnell klar, dass rund 95% die Einzelfirma als bevorzugte Rechtsform wählen. Mit rund 3%, respektive 0.5% folgen erst die AG und GmbH als weitere Rechtsform.

Aktive ZSR-Nummern aufgeteilt in Einzelfirma, AG, GmbH und übrige Rechtsformen in der Schweiz gemäss Datenbasis der SASIS AG per 13.06.2017 (eigene Auswertung und Darstellung)

Aktive ZSR-Nummern aufgeteilt in Einzelfirma, AG, GmbH und übrige Rechtsformen in der Schweiz gemäss Datenbasis der SASIS AG per 13.06.2017 (eigene Auswertung und Darstellung)

Dennoch erfreut sich, wie eingangs erwähnt, die Gründung einer AG immer breiterer Beliebtheit. Vor der definitiven Wahl der Rechtsform gilt es aber einige Punkte Ihrer individuellen Situation zu prüfen. Diese Punkte finden Sie nachfolgend ausführlich erklärt. Damit Sie die richtige Entscheidung bezüglich Rechtsform treffen, beraten wir Sie als Fachexperten auch gerne persönlich.

Vorteile einer Ärzte- oder Zahnärzte-AG

Wer sich für eine AG entscheidet, hat unterschiedliche Vorteile. Von den unbeschränkten Stellenprozenten von Assistenzärzten, die wegfallende persönliche Haftung, der Schutz der Firma bis zu Steuer- und AHV-Vorteile beim Verkauf.

Unbeschränkte Stellenprozente für Assistenzärzte

Im Kanton Zürich ist der Umfang der Stellenprozente der angestellten Assistenzärzte unbeschränkt und nicht mehr auf maximal 200 % (wie in einer Einzelunternehmung) beschränkt. Wachsen die Umsätze in einer Arzt- oder Zahnarztpraxis, so führt dies in der Regel auch dazu, dass mehr Personal beschäftigt werden muss. Die beschäftigten Zahnärzte und Ärzte können in den meisten Kantonen als fachlich eigenverantwortlich oder aber in Form von Assistenz(zahn-)ärzten angestellt werden.

Je nach Grösse und Standort der unter der Rechtsform einer Einzelunternehmung geführten Praxis ist die Anzahl der Beschäftigten Assistenz(zahn-)ärzte beschränkt, womit allenfalls eine andere Rechtsform (AG oder GmbH) und die damit verbundene Bewilligung das Problem lösen kann.

Haftung

Keine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht für Gesellschaftsschulden, sofern die Anforderungen des Aktienrechtes eingehalten wurden (Vorbehalt: Organhaftung). Der Ausschluss bei Kunstfehlern und deliktischem Handeln ist fraglich.

Wird die Zahn- oder Arztpraxis in Form einer Einzelunternehmung betrieben, haftet der Inhaber vollumfänglich mit seinem ganzen Geschäfts- und Privatvermögen. Ob im Konkursfall eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs vorgenommen wird, hängt davon ab, ob die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Wird eine Gemeinschaftspraxis betrieben und besteht deshalb noch eine einfache Gesellschaft unter den Zahn-/Ärzten, so besteht die Haftung auch für diese mit dem ganzen Vermögen in unbeschränkter Höhe und solidarisch. Unter anderem aufgrund dieser solidarischen Haftung ist es deshalb dringend zu empfehlen, bei Führen einer einfachen Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag auszuarbeiten und zu unterzeichnen.

Wird die Zahnarzt- oder Arztpraxis in Form einer Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben, so entfällt die vorgängig beschriebene persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden, solange die Anforderungen des Aktienrechts eingehalten wurden (Organpersonen können trotzdem persönlich haften). Der Ausschluss der persönlichen Haftung für Rückforderungen seitens der Krankenversicherer oder Kunstfehler müsste jedoch von Fall zu Fall genau geprüft werden. Bestünde beispielsweise ein deliktisches Handeln, wäre eine persönliche Haftung des Inhabers mit dem sogenannten «Durchgriff» - trotz Aktiengesellschaft - denkbar.

Schutz der Firma

Bei Eintragung einer Einzelfirma ist der Familienname zwingend Teil des Firmennamens und der Schutz besteht nur am Ort der Eintragung. Eine Pflicht zur Eintragung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis, die unter dem Rechtskleid der Einzelunternehmung betrieben wird, besteht in der Regel nicht.

Für juristische Personen (AG und GmbH) wird im Gegensatz zu Einzelunternehmungen von der Firmenfreiheit ausgegangen, womit auch Sachbezeichnungen, Phantasie- oder Personennamen zulässig sind. Das öffentliche Interesse verletzende, irreführende oder täuschende Firmennamen werden hingegen nicht zugelassen. Die Firma der AG wird in der ganzen Schweiz gewährleistet resp. geschützt, weshalb sich der Name auch von allen bereits im Handelsregister eingetragenen Unternehmen hinreichend unterscheiden muss.

Steuern & AHV bei Verkauf

Unter dem Vorbehalt einer Umwandlung der Einzelunternehmung in eine AG spätestens fünf Jahre vor dem Verkauf einer AG ist der Verkaufserlös grundsätzlich steuer- und AHV-frei. Bei einer Einzelunternehmung untersteht der Liquidationsgewinn im besten Fall einer privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung, wobei Sie immer AHV-Beiträge auf dem Liquidationserlös entrichten müssen.

Beim Verkauf einer Einzelunternehmung wird ein Liquidationsgewinn grundsätzlich zusammen und ordentlich mit dem übrigen Einkommen besteuert. Sind aber die Voraussetzungen für eine privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung erfüllt, so wird der Gewinn in der Regel deutlich günstiger besteuert, in den meisten Kantonen ähnlich wie der Bezug von Vorsorgekapitalien aus der Pensionskasse (siehe nachfolgende illustrative Berechnung). Um sicherzustellen, dass Sie die notwendigen Gegebenheiten für den Erhalt dieser privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung einhalten, sollten Sie dies vor Beginn des Verkaufsprozesses sauber planen und anschliessend korrekt umsetzen. Eine Korrektur nach erfolgtem Verkauf ist meist nicht möglich. Auch wenn Sie eine privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung erhalten, untersteht der Gewinn aus dem Verkauf / der Liquidation nach wie vor der AHV-Beitragspflicht.

Einzelunternehmung Liquidationsgewinnbesteuerung

Annahmen: Liquidationsgewinn der Einzelunternehmung: CHF 500'000; Ordentliches steuerbares Einkommen im Liquidationsjahr: CHF 200'000, verheiratet, konfessionslos, Wohn- und Geschäfts-sitz in Zürich

Verkaufen Sie hingegen eine sich in Ihrem Privatvermögen befindliche AG oder GmbH (oder auch Anteile davon), ist dieser Verkauf grundsätzlich steuer- und AHV-frei. Wenn die AG oder GmbH durch Sacheinlage einer zuvor bestehenden Personengesellschaft (z.B. Einzelunternehmung) gegründet wurde, besteht ab Eintragung im Handelsregister eine fünfjährige Sperrfrist, sofern der Verkaufspreis über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegt.

Situative Vor- und Nachteile einer Ärzte- oder Zahnärzte-AG

Da es einige situative Vor- und Nachteile einer Ärzte- oder Zahnärzte-AG gibt, werden diese nachfolgend geschildert, bevor auf die Nachteile einer AG eingegangen wird.

Ort der Besteuerung

Die Überführung der «Wertschöpfung» aus der AG ins Privatvermögen erfolgt in der Regel via Lohn und allenfalls zusätzlich einer Dividende. Im Gegensatz zum Gewinn der Einzelunternehmung (Versteuerung am Geschäftssitz) müssen Sie als Zahnarzt oder Arzt diese Einkünfte an Ihrem Hauptsteuerdomizil versteuern. Eine AG führt somit je nach Wohn- und Geschäftssitz zu erheblichen steuerlichen Vor- oder Nachteilen.

Der Reingewinn sowie das Geschäftsvermögen einer Einzelunternehmung wird am Geschäftsort besteuert. Das bewegliche Privatvermögen sowie die übrigen Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Anstellungsverhältnis oder Dividendeneinkünfte) sind hingegen am Hauptsteuerdomizil (in der Regel dem Wohnort) der natürlichen Person zu versteuern. Unterscheidet sich das Hauptsteuerdomizil vom Geschäftssitz des Selbständigerwerbenden, werden die Einkünfte und Vermögenswerte derselben Person wahrscheinlich unterschiedlich hoch besteuert.

Werden Einkünfte eines Selbstständigerwerbenden neu zu Einkünften eines Angestellten (wie z.B. infolge Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine AG oder GmbH), verschiebt sich zur Besteuerung dieser Einkünfte das Steuerdomizil. Je nach Höhe der Steuersätze am Geschäftssitz und am Hauptsteuerdomizil können dadurch erhebliche steuerliche Vor- oder Nachteile entstehen.

Einkäufe in die Pensionskasse

In der AG fällt der Vorteil der Berücksichtigung von Pensionskasseneinkäufen bei der Bemessung vom AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen weg. Daraus könnten Ihnen erheblich höhere AHV-Beiträge entstehen, wenn Sie künftig Einkäufe in die Pensionskasse planen. Im Gegensatz zu Angestellten in einer AG oder GmbH mindern bei Selbständigerwerbenden Pensionskasseneinkäufe das AHV-pflichtige Einkommen, wobei das Bundesgericht entschieden hat, dass das AHV-pflichtige Einkommen aus der versicherten Tätigkeit durch einen Pensionskasseneinkauf um maximal 50% reduziert werden kann.

Infolge dieser unterschiedlichen Handhabung bezahlen Sie mit einer juristischen Person (AG oder GmbH) höhere Sozialversicherungsbeiträge als bei Führung einer Einzelunternehmung, sofern Ihr Steuerkonzept inskünftig überhaupt Pensionskasseneinkäufe vorsieht.

Möglichkeit des Dividenden- anstelle Lohnbezugs

Die privilegierte Dividendenbesteuerung wird trotz Doppelbesteuerung (Gewinn in AG und Einkommen in privater Steuererklärung) bei hohen Einkommen tiefer besteuert als das Arbeitseinkommen als Lohnbezug. Kommt hinzu, dass auf Dividendenbezügen keine Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) zu bezahlen sind. Dem gegenüber stehen jedoch gewichtige Nachteile - unter anderem in Bezug auf die Höhe der erlaubten Pensionskassenbeiträge und dem daraus folgenden Einkaufspotential. Die Besteuerung von Vorsorgekapitalien führt zudem in praktisch allen Kantonen zu deutlich tieferer Besteuerung als der Dividenden-Bezug.

Wie viel Lohn bzw. wie viel Dividende steueroptimal bezogen werden soll, ist eine komplexe Frage. Beziehen Sie eine höhere Dividende, die wie nachfolgende Grafik zeigt, günstiger als der Lohnbezug besteuert wird, geht dies zu Lasten der Höhe des Lohnes, der in der Pensionskasse versicherbar ist. Wenn Sie nun einen tieferen Lohn in der Pensionskasse versichern, reduzieren sich damit automatisch die in die Pensionskasse überführbaren Spar- und Einkaufsbeiträge, die insgesamt eine tiefere Besteuerung als der Dividendenbezug auslösen. Werden Dividenden anstelle von Lohn bezogen, führt dies in der Regel zudem zu einem höheren Vermögenssteuerwert der AG. Andererseits ist der Dividendenbezug ohne Einschränkung im Privatvermögen verfügbar, das in die Pensionskasse eingebrachte Vorsorgekapital jedoch nur unter gewissen Einschränkungen und meist mit einer zeitlichen Verzögerung.

Je nach Wohnort variieren die Besteuerungssätze bei Dividendenbezug, Lohn und Vorsorgekapital stark. Die Grafik zeigt, dass die höchsten Steuern in Basel, Bern und Zürich anfallen.Annahmen:
1) Jahr 2019, konfessionslos, verheiratet; Annahme durch kantonale Abstimmungen vorbehalten
2) Grenzsteuersatz für Bund, Kanton und Gemeinde bei einem Steuerbaren Einkommen von CHF 500'000

Da der Dividendenbezug nur in der AG möglich ist, besteht je nach Zielsetzung und bestehendem Steuer- und Vorsorgekonzept ein Vorteil für die AG gegenüber der Einzelunternehmung. Zur Beantwortung der Frage, wie viel Dividende steueroptimal bezogen werden soll hat die neidhart rüttimann & partner ag ein Berechnungstool entwickelt, das alle relevanten Aspekte miteinbezieht. Gerne führen wir mit Ihnen diese Berechnung für Ihre Steueroptimierung durch.

Mit Verweis auf das am 24. Januar 2019 veröffentlichte Bundesgerichtsurteil (9C_4/2018, 9C_18/2018) zum Thema «angemessene Höhe der Entschädigung» weisen wir darauf hin, dass die Einkommenshöhe in einer AG oder GmbH marktkonform sein muss. Es dürfen also nicht beliebig hohe Dividenden ausbezahlt werden. In dem vom Bundesgericht geprüften Fall ging es um zwei in einer Praxisaktiengesellschaft tätige Ärzte, die sich nach erfolgter Gründung einen Lohn von je CHF 144'000 und eine Dividende in Höhe von CHF 250'000 auszahlten. Die Ausgleichskasse medisuisse monierte dies und der Fall ging bis vor Bundesgericht. Dieses entschied, dass eine teilweise Umqualifizierung der Dividenden in Lohn vorzunehmen ist, wodurch zusätzlich die AHV-Beiträge geschuldet sind. Je nach Zeitpunkt der Umqualifizierung kann dies weitreichende finanzielle Folgen haben. Es empfiehlt sich deshalb, bei der Festsetzung des Aktionärslohns die nachfolgenden Fragen zu berücksichtigen:

  1. Welcher Lohn würde für dieselbe Arbeit einem unbeteiligten Dritten in der vorliegenden oder einer anderen Gesellschaft (Drittvergleich) bezahlt?
  2. Ist der Lohn im Vergleich zu den anderen Gehältern in der Praxisaktiengesellschaft nachvollziehbar?
  3. Ist die Lohnhöhe auch unter Einbezug allfällig besonderer Faktoren in der Praxisaktiengesellschaft nachvollziehbar?

Berufsausübungsbewilligung

Zusätzlich zur Berufsausübungsbewilligung müssen Sie bei der Ärzte-AG je nach Kanton eine Zulassung für eine ambulant ärztliche oder zahnärztliche Institution beantragen. Hierfür sind zusätzliche Konzepte auszuarbeiten, mit denen ein erheblicher Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. In gewissen Kantonen sind für die Erlangung der für den Betrieb einer Arzt- oder Zahnarztpraxis als AG oder GmbH notwendigen Bewilligung insbesondere folgende Konzepte auszuarbeiten:

  • Hygienekonzept
  • Betriebskonzept

Wird die Zahn- oder Arztpraxis in Form einer AG betrieben, ohne dass die dafür notwendigen Bewilligungen durch die Kantonalen Gesundheitsdirektion erteilt wurde, macht sich diejenige natürliche Person (der Arzt oder Zahnarzt) strafbar, in deren Verantwortung die Pflicht zur Einholung der Bewilligung fallen würde. Zudem gibt es kantonale Steuerverwaltungen, die die ärztliche oder zahnärztliche Institution als inexistent betrachten, solange keine Bewilligung vorliegt, wodurch ein äusserst hoher, zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht. Die Betriebsbewilligung kann unter gewissen Voraussetzungen vom vorherigen Praxis-Besitzer auf den Nachfolger übertragen werden.

ZSR-Nummer

Mit der Gründung einer Ärzte-AG verlieren Sie in der Regel Ihre persönliche ZSR-Nummer. Sollte in Zukunft wieder ein Ärzte-Zulassungsstopp eingeführt werden, wäre der Weg zurück «in eine Einzelunternehmung» allenfalls erschwert oder nicht mehr möglich. Eine AG muss für die Abrechnung der Leistungen bei santésuisse eine eigene, auf die AG lautende ZSR-Abrechnungsnummer beantragen. Die in der AG tätigen Ärzte oder Zahnärzte rechnen in einer AG über eine sogenannte Kontrollnummer (K-Nummer) ab. Die zuvor allenfalls persönliche ZSR-Nr. wird durch Beantragung dieser K-Nummer in der Regel sistiert.

Der Vorteil einer Ärzte- oder Zahnärzte-AG ist, dass die ZSR-Nr. nach heutiger Rechtslage auf die Ärzte oder Zahnärzte-AG lautet und diese somit in einem Nachfolgeverhältnis nicht explizit übertragen werden muss. Damit sollte das Fortbestehen der Praxis auch im Falle eines Zulassungsstopps (nach heutiger Handhabung) gewährleistet sein. Wird wiederum ein Zulassungsstopp eingeführt, könnte der Weg zurück in die Selbstständigkeit für den Arzt oder Zahnarzt jedoch erschwert sein, da infolge Sistierung der persönlichen ZSR-Nr. allenfalls keine neue mehr erteilt würde.

Nachteile einer Ärzte-AG

Mit dem Entscheid für eine Zahnarzt- oder Ärzte-AG ergeben sich aber nicht nur Vorteile. Folgende Nachteile sollten Sie sich bewusst sein.

Arbeitslosenversicherung

Da in einer AG der praktizierende Geschäftsinhaber als Angestellter und Arbeitnehmer gilt, entstehen zusätzliche Kosten für die Arbeitslosenversicherung. Dies im Gegensatz zum Selbständigerwerbenden. Obwohl alle Arbeitnehmer entsprechende Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) entrichten, ist es nicht gewiss, dass auch Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung im Falle einer Arbeitslosigkeit Arbeitslosengelder erhalten (dazu gibt es diverse Bundesgerichtsurteile). Insbesondere bei einem Alleinaktionär ist es denkbar, dass er als Arbeitnehmeraktionär Jahr für Jahr Beiträge an die ALV entrichtet und im Fall der Fälle dennoch keine Arbeitslosengeldern bekommt.

Die zusätzlichen ALV-Beiträge gegenüber dem Selbständigerwerbenden betragen 2.2 % bis zu einem Bruttolohn von CHF 148'200.

Familienausgleichskasse

Als angestellter Arzt oder Zahnarzt sind auf dem ganzen Bruttolohn Beiträge an die Familienausgleichskasse zu entrichten. Damit entsteht Ihnen ab einem Bruttolohn von CHF 148 201 eine Mehrbelastung im Vergleich zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Je nach Höhe Ihres Gewinns in Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit resp. Ihrem Bruttoeinkommen in Ihrer AG leisten Sie somit als Angestellter Ihrer AG höhere FAK-Beiträge. Die Beitragssätze unterscheiden sich je nach Kanton und Ausgleichskasse. Bei der Verbandsausgleichskasse medisuisse betragen diese je nach Praxis-Standort zwischen 0.9 % und 2.8 % (Stand 2023).

Verdeckte Gewinnausschüttung

Werden private Aufwendungen als Geschäftsaufwand verbucht oder die Grundsätze der Ausgestaltung von Pensionskassenplänen nicht eingehalten, besteht bei juristischen Personen (AG / GmbH) gegenüber einer Einzelunternehmung das zusätzliche Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung. Wenn eine Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung vorgenommen wird, müssen darauf Verrechnungssteuern bezahlt werden. Diese können jedoch unter gewissen Umständen nicht mehr zurückgefordert werden, was vereinfacht ausgedrückt zu einer möglichen, zusätzlichen Steuerlast von 35 % führen kann. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer setzt unter anderem voraus, dass die Einkünfte und das Vermögen "ordnungsgemäss" deklariert werden. Erfolgte die ursprüngliche Nichtdeklaration in der Steuererklärung vorsätzlich oder eventualvorsätzlich, gibt es keine Rückerstattung. Der Anspruch auf die 35% gilt als verwirkt.

Werden private Aufwendungen als Geschäftsaufwand in einer Einzelunternehmung verbucht oder die Grundsätze bei der Ausgestaltung von Pensionskassenplänen nicht eingehalten, führt dies primär zu einer Aufrechnung der fraglichen Beträge. Je nach Stand der Veranlagung und des Tatbestands sind aber auch Bussen möglich.

Stolpersteine bei Umwandlung einer Ärzte-AG

Sind Sie bereits praktizierender Arzt oder Zahnarzt als Einzelunternehmung und beabsichtigen die Umwandlung zu einer AG, sollten einige Punkte beachtet werden.

Vermögensmässige Gleichstellung

Für die Gewinnbeteiligung an der AG gilt für sämtliche Aktionäre ein Recht auf vermögensmässige Gleichstellung. Deshalb sollte ungleiche Leistung auch nur über Lohn und nicht über die Dividende ausgeglichen werden. Wird eine Arzt- oder Zahnarztpraxis mit mehreren darin tätigen Zahn-/Ärzten mit gleichen Aktionärsrechten geführt, kann eine ungleiche Leistung somit nicht über ungleiche Dividenden entschädigt werden. Sie muss zwingend über einen höheren Lohn erfolgen. Eine Ausrichtung von ungleichen Dividenden trotz identischem Kapitaleinsatz könnte Konsequenzen bei der Besteuerung haben.

Versicherungsdeckung

Bei der Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine AG oder GmbH sollten alle dauerhaften Vertragsverhältnisse wie beispielsweise Miet-, Lieferanten-, Arbeits- oder Versicherungsverträge auf die neue Gesellschaft umgeschrieben werden. Geschieht dies nicht rechtzeitig, ist es fraglich, ob die in der juristischen Person belasteten Aufwendungen vom Steueramt im Falle einer Buchprüfung auch als solche zum Abzug zugelassen würden. Zudem wäre es denkbar, dass die Versicherungsgesellschaft ursprünglich in der «alten Gesellschaft» versicherte Versicherungsleistungen ablehnen würde, da diese nicht korrekt in der entsprechend «neuen» Gesellschaft versichert wären.

Vorsorgelösungen

Für die Pensionskassenplan-Gestaltung müssen die Grundsätze der Gleichbehandlung, Kollektivität und Planmässigkeit innerhalb der AG eingehalten werden. Schliessen Sie sich mit mehreren Ärzten oder Zahnärzte in einer AG zusammen, kann das zu relevanten Veränderungen Ihrer bestehenden Vorsorgelösungen führen. Dies, weil sie in der Selbständigkeit dank den flexiblen Plangestaltungsmöglichkeiten der Verbandsvorsorgestiftungen häufig individuell auf die Bedürfnisse des einzelnen Arztes ausgerichtet waren, was in der AG oft nicht mehr möglich ist. Bei einem Zusammenschluss ist Kompromissbereitschaft der Beteiligten erforderlich, allerdings lassen sich Nachteile im Vergleich zu einer vormals bestehenden individuellen Pensionskassenplangestaltung oft nicht verhindern. Werden die genannten Grundsätze nicht eingehalten, besteht das Risiko einer Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Selbstständigerwerbende unterliegen keiner obligatorischen Versicherungspflicht im BVG. Ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsstandes (sogenannte Verbandsvorsorge), ihrer Arbeitnehmer - oder falls beides nicht möglich ist - bei der Auffangeinrichtung, ist hingegen erlaubt. Da für Ärzte und Zahnärzte diverse Verbandsvorsorgestiftungen mit sehr individuell ausgestalteten Vorsorgeplänen bestehen, wird von diesem Privileg der individuellen Versicherung als Selbständigerwerbender oftmals Gebrauch gemacht.

In einer AG entfällt das Privileg der individuellen Versicherung des Selbständigerwerbenden, wobei die Grundsätze der Gleichbehandlung, Kollektivität und Planmässigkeit innerhalb der AG eingehalten werden müssen. Daraus folgt, dass in einer AG meist nicht mehr der auf die persönliche Situation optimale Vorsorgeplan gewählt werden kann.

Frühzeitige Prüfung

Die detaillierte Prüfung der Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine AG und der künftig möglichen Vorsorge- und Versicherungslösungen müssen Sie zwingend vor einer allfälligen Umsetzung vornehmen. Andernfalls könnten Ihnen erhebliche Steuer- und AHV-Nachteile entstehen. Zudem könnte eine vormals bestehende Versicherungsdeckung nicht mehr versicherbar sein.

Bei Gründung einer neuen oder Umwandlung einer bestehenden Unternehmung (Einzelunternehmung oder AG) empfiehlt es sich zwingend, vor jeder Handlung zu prüfen, ob die heute bestehenden respektive zukünftig notwendigen Versicherungsdeckungen auch gewährt werden. Geschieht dies nicht rechtzeitig, ist es denkbar, dass alle Schritte für die Umwandlung oder Gründung bereits vollzogen wurden und eine Risiko- und Vorsorgedeckung abgelehnt wird.

Dies kann das ganze Projekt gefährden. Beispielsweise wäre es denkbar, dass die für die Sicherstellung zu verpfändende Todesfallrisikoversicherungspolice fehlt, womit der für die Finanzierung notwendige Praxiskredit nicht gewährt würde. Oder es haben bereits zahlreiche Versicherungs- und Vorsorgedeckungen bestanden, die nicht mehr gewährt werden. Auch dies kann je nach Vorsorge- und Steuerkonzept zu erheblichen Steuer-/AHV-Nachteilen und Vorsorgeschäden führen.

Finanzielles Fazit

Um die zahlreichen finanziellen Vor- und Nachteile der beiden Rechtsformen kostengünstig und effizient gegenüberstellen zu können, hat die neidhart rüttimann & partner ag ein System entwickelt, welches einen Vergleich für jegliche individuelle Situation unter Einbezug sämtlicher relevanten finanziellen Unterschiede zulässt. Mit Hilfe dieses Systems wurden 756 Szenario- und Sensitivitätsanalysen für den Kanton Zürich und die umliegenden Kantone durchgeführt. Daraus resultieren folgende Ergebnisse:

  • Die Einzelunternehmung führt in rund 62% der Kombinationsmöglichkeiten zu einem insgesamt höher verfügbaren Einkommen als die Führung der Arztpraxis unter dem Rechtskleid einer AG. In rund 38% der geprüften Szenarien stellt die AG aus rein finanzieller Optik die bessere Lösung dar.
  • Die Sensitivitätsanalyse zeigt, dass ein optimal ausgestalteter Pensionskassenplan – unabhängig von der Rechtsform – zu konstant höher verfügbaren Einkommen führt, als wenn beispielsweise ein möglichst hoher Dividendenbezug vorgenommen wird.

Die nachfolgende Grafik ermöglicht Ihnen einen Überblick zur zentralen Frage, ob es sich aus finanzieller Optik lohnt, eine Arzt- oder Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer Einzelunternehmung oder AG zu führen. Sie vergleicht die Attraktivität unterschiedlicher Wohnorte und Geschäftssitze für die beiden Rechtsformen. Ist das Feld hellblau hinterlegt, macht es aus finanzieller Optik Sinn, die Führung der Arztpraxis unter der Rechtsform einer AG zu prüfen. In sämtlichen dunkelblau hinterlegten Feldern haben sich keine Resultate ergeben, in welchen die AG gegenüber der Einzelunternehmung vorteilhafter war. Wenn nicht anders erwähnt, wurde der Vergleich für den Kantonshauptort erstellt. Die beispielhaft aufgeführten Wohnortdomizile Hofstetten und Kilchberg (beide im Kanton Zürich) zeigen, dass die Analyse aufgrund stark unterschiedlicher Gemeindesteuersätze innerhalb eines Kantons zu unterschiedlichen Empfehlungen führen kann. Deshalb ist es wichtig, immer die persönliche Situation und Ausgangslage zu prüfen. Die nachfolgende Grafik kann auch keine persönliche Beratung ersetzen.

Je nach Geschäftssitz und Wohnort kann die Attraktivität der Rechtsform für Ärzte und Zahnärzte in der Schweiz variieren.

Lesebeispiel: Wohnt ein Arzt in Zug und führt seine Arztpraxis in Zürich, lohnt es sich in der Regel, eine AG zu gründen. Betreibt er jedoch seine Arztpraxis in Zug und wohnt in Zürich, ist die Einzelunternehmung die aus finanzieller Optik vorteilhaftere Rechtsform.

Wichtig: Diese Darstellung basiert auf der Annahme, dass ein optimales Vorsorge- und Steuerkonzept umgesetzt wird. Sollte dies noch nicht der Fall sein, lohnt sich eine Prüfung der finanziellen Optimierungsmöglichkeiten – auch ausserhalb der Rechtsformfrage.

Empfohlene Vorgehensweise

Zwecks Prüfung einer Umwandlung oder Gründung einer Zahn- oder -Ärzte-AG bewährt sich erfahrungsgemäss folgendes Vorgehen:

  1. Prüfung der Möglichkeiten für die künftige Versicherung Ihrer gewünschten Leistungen im Bereich Vorsorge und Versicherung.
  2. Prüfung der aktuellen Ausgestaltung der eigenen Pensionskassenlösung.
  3. Prüfung der individuellen finanziellen Vor- und Nachteile der Rechtsformen Einzelunternehmung oder AG unter Einbezug sämtlicher finanzieller Vor- und Nachteile.
  4. Prüfung der individuellen rechtlichen Vor- und Nachteile der Rechtsformen Einzelunternehmung oder AG.
  5. Prüfung der konkreten Umsetzungsmöglichkeiten anhand der bestehenden individuellen Bedürfnisse.

Da die Fragestellungen rund um eine Begründung einer Selbständigkeit respektive Umwandlung in eine AG sowohl ein breites als auch tiefes spezifisches Fachwissen in diversen Fachgebieten erfordert, empfiehlt es sich, einen Berater an der Seite zu haben, der sich in all den erwähnten Fachgebieten auskennt und entsprechende Erfahrung mitbringt. Dies spart Ihnen sehr viel Zeit und auch Geld. Vertrauen Sie auf die Expertise aus einer Hand der neidhart rüttimann & partner ag.

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