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Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung für Ärzte und Zahnärzte

Alter, Unfall oder Krankheit können die Handlungs- und Urteilsfähigkeit von Personen mindern oder verhindern. Mit einem Vorsorgeauftrag, einer Patientenverfügung und den Anordnungen für den Todesfall stellen Sie sicher, dass Ihr Wille gilt, auch wenn Sie ihn nicht mehr selbst äussern können. Gleichzeitig entlasten Sie damit Ihre Angehörigen. Seit dem 1. Januar 2013 gilt in der Schweiz das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR). Das Vormundschaftsrecht wurde damit abgelöst, die Vormundschaftsbehörden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ersetzt. Mit dem Inkrafttreten des KESR wurde eine klare und einheitliche rechtliche Grundlage für den Vorsorgeauftrag und für die Patientenverfügung geschaffen. Die beiden Instrumente stärken das Selbstbestimmungsrecht: Wer rechtzeitig vorsorgt, kann sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird, falls er später beispielsweise infolge Krankheit oder Unfall urteilsunfähig werden sollte.

Vorsorgeauftrag


Altersbeschwerden, die Folgen eines Unfalles oder eine schwere Erkrankung können dazu führen, dass wir nicht mehr selber für uns sorgen können oder urteilsunfähig werden und somit auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Jede urteilsfähige Privatperson, die selber entscheiden will, wer die persönlichen Angelegenheiten in ihrem Sinne wahrnehmen soll, kann dies in einem Vorsorgeauftrag festlegen. Ermächtigt werden können Privatpersonen, Fachstellen oder Institutionen.

Sie können in einem Vorsorgeauftrag eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen beauftragen, Sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit bei der Personensorge, der Vermögenssorge sowie bei rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Damit der Vorsorgeauftrag gültig ist, muss er handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet sein. Dies gilt auch bei nachträglichen Anpassungen des Vorsorgeauftrags. Wichtig ist auch, dass mindestens die mit Ihrer Vertretung beauftragte Person und/oder andere Ihnen Nahestehende über das Vorhandensein eines Vorsorgeauftrags und dessen Aufbewahrungsort orientiert sind. In verschiedenen Kantonen oder Regionen kann der Vorsorgeauftrag bei der KESB oder beim Zivilstandsamt hinterlegt werden. Zum Teil ist es auch möglich, auf dem Zivilstandesamt nur die Existenz des Auftrags sowie den Aufbewahrungsort (zu Hause, bei der beauftragten Person, Notar, Wohnsitzgemeinde) zu registrieren.

Wirksam wird der Vorsorgeauftrag erst, wenn verschiedene Bedingungen erfüllt sind: So muss die Person, die ihn erstellt hat, auch wirklich urteilsunfähig sein. Die KESB am Wohnort der vorsorgenden Person prüft die Gültigkeit des Auftrags und die Eignung der beauftragten Person. Erst dann wird Wirksamkeit erklärt und der beauftragten Person eine Urkunde ausgestellt, die sie als Vorsorgebeauftragte identifiziert. Sie steht nicht unter Aufsicht der KESB, erfährt diese jedoch, dass die Interessen und das Wohl des Auftraggebers nicht gewahrt sind, wird sie Massnahmen ergreifen.

Warum ein Vorsorgeauftrag für Ärzte und Zahnärzte
wichtig ist

Auch wenn man sich nicht gerne mit den Folgen von Krankheit und Unfall beschäftigt, ist die rechtzeitige Erstellung eines Vorsorgeauftrags absolut notwendig. Denn selbst wenn Sie sich familienintern einig und die notwendigen Vollmachten erteilt sind, ist die Regelung nicht klar und eindeutig. Die KESB kann bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit einen Beistand ernennen, der für Sie in der Personensorge und der Vermögenssorge entscheidet und Sie in rechtlichen Angelegenheiten vertritt. Wenn möglich ernennt die KESB dazu Partner oder Nachkommen. Doch selbst bei der Einsetzung einer nahestehenden Person können verschiedene Herausforderungen entstehen:

  • Solange kein Beistand ernannt wurde, kann eine Arzt- oder Zahnarztpraxis je nach Gesellschaftsform ohne Führung dastehen und wichtige Entscheide müssen vertagt werden.
  • Dem eingesetzten Beistand fehlt möglicherweise das nötige Fachwissen.  
  • Grössere Entscheide können nur mit dem Einverständnis der KESB erfolgen. Beispielsweise muss beim Verkauf einer Liegenschaft sehr detailliert dargelegt werden, weshalb diese Veräusserung im Sinne der urteilsunfähigen Person sein soll.

Gerade bei der Frage der Vermögenswerte wird es häufig emotional, wenn Entscheide der KESB nicht im Sinne der Familie und nahestehenden Personen ausfallen oder sogar der Zugriff auf das Vermögen entzogen wird. So müssen auf Anweisung der KESB z.B. in verschiedenen Kantonen sämtliche Vermögenswerte an eine von der KESB akzeptierte Institution übertragen werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass man selbst als Ehepartner unter Umständen weder frei über gemeinsame finanzielle Mittel verfügen kann noch Einsicht in Unterlagen des urteilsunfähigen Partners erhält.

Wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung besteht, hat der Ehegatte oder die Ehegattin respektive der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin ein Vertretungsrecht. Dieses gilt für Handlungen zur Deckung des Unterhalts und die für den Alltag notwendige Einkommens- und Vermögensverwaltung, nicht aber für ausserordentliche Bereiche wie beispielsweise einen Liegenschaftsverkauf. Und: Ein Vertretungsrecht erhält nur, wer mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig beisteht. Beurteilt die KESB die Interessen der betroffenen Person als nicht gewahrt, kann sie eine Beistandschaft errichten.

Sie benötigen Unterstützung beim Vorsorgeauftrag? Wir unterstützen Sie gerne.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Sie bestimmen, mit welchen medizinischen Massnahmen Sie im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit einverstanden sind und welche Sie ablehnen. Sie können auch eine Vertrauensperson beauftragen, die medizinischen Massnahmen mit der Ärztin oder dem Arzt zu besprechen und für Sie zu entscheiden. In der Patientenverfügung können Sie dieser Person entsprechende Weisungen erteilen.

Damit Sie Ihren Willen durchsetzen können, müssen Sie die Patientenverfügung schriftlich verfassen, datieren und unterschreiben. Die Patientenverfügung sollte alle zwei Jahre neu datiert und unterschrieben werden, um die Aktualität zu beweisen. Die Verfügung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden und die Existenz und den Hinterlegungsort (z.B. Hausarzt/Vertrauensperson) können Sie auf Ihrer Versichertenkarte eintragen lassen.

Wenn der Patientenverfügung nicht entsprochen wird, diese nicht auf freiem Willen beruht oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind, kann jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person die KESB auf schriftlichem Wege darauf aufmerksam machen. Die KESB muss dann behördliche Massnahmen prüfen.

Anordnung für den Todesfall

Während Sie mit einer Patientenverfügung Ihre medizinischen Anliegen niederschreiben, lassen sich in den Anordnungen für den Todesfall Ihre Wünsche und persönlichen, administrativen Anliegen festhalten. Gleichzeitig werden mit den Anordnungen die Hinterbliebenen entlastet. Mit den Anordnungen für den Todesfall lassen sich die Fragen beantworten, was im Falle des Ablebens passieren soll, wie und wo Sie bestattet werden möchten oder was für Wünsche Sie bezüglich der Beisetzung haben.

Wenn Sie Ihren Angehörigen die Mühe ersparen wollen, können auch administrative Informationen wie beispielsweise der Aufbewahrungsort aller offiziellen Dokumente, eine Liste der Versicherungen und Bankkonten, Passwörter oder auch eine Adressliste für den Versand der Todesanzeige niedergeschrieben werden. Der Inhalt ist dabei frei gestaltbar und bedarf keiner besonderen Formvorschriften. Es hilft den Angehörigen aber, wenn Sie die schriftlichen Anordnungen mit Datum und Unterschrift versehen und an einem gut zugänglichen Ort aufbewahren.

Fazit

Die Errichtung eines Vorsorgeauftrages, einer Patientenverfügung und den Anordnungen für den Todesfall hilft Ihnen, selbstbestimmt in eine weitere Lebensphase einzutreten und sich auf das Wesentliche konzentrieren zu können. Gleichzeitig nehmen Sie Ihren Angehörigen viel Verantwortung ab und schaffen klare Verhältnisse.

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