Gründungsprozess einer AG in der Schweiz aus Sicht eines Arztes oder Zahnarztes
Was muss für die AG Gründung beachtet werden?
Die Gründung einer AG erfolgt mit einem formellen Errichtungsakt, womit sichergestellt werden soll, dass sämtliche Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit einer AG vorhanden sind. Das Gesetz sieht für juristische Personen im Gegensatz zu einfachen Gesellschaften zwingend einen Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages vor, der in den Statuten niedergeschrieben wird. Weiter muss das erforderliche Kapital zur Gründung vorhanden sein. Das Gesetz lässt vier Formen der Liberierung des Kapitals zu, wobei sich die nachfolgenden Erläuterungen nur auf die häufig bei Arzt- oder Zahnarztpraxen anzutreffenden Formen beziehen. Für die Führung der Arzt- oder Zahnarztpraxis unter dem Rechtskleid einer juristischen Person (AG oder GmbH) müssen in vielen Kantonen aber nebst den Erfordernissen des Handelsregisters auch Bewilligungen seitens der Gesundheitsdirektion eingeholt werden, womit auch ein bestimmter Ablauf der Gründung empfehlenswert ist. Planen Sie für den Prozess der Gründung oder Umwandlung sowie für die Einholung der Bewilligungen genügend Zeit ein. Eine Vorlaufzeit von rund 6 Monaten ist empfehlenswert.
Sie sind sich noch nicht sicher, welche Rechtsform die Richtige für Sie ist? Oder Sie möchten erst Schritt für Schritt in Erfahrung bringen, was bei einer Praxisgründung alles beachtet werden muss? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Gründung der Aktiengesellschaft
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft muss ein Aktienkapital von mindestens CHF 100'000 vorhanden sein. Das für die Gründung einer Ärzte- oder Zahnärzte-AG notwendige Aktienkapital wird in der Regel durch eine sogenannte Barliberierung oder eine Sacheinlageliberierung aufgebracht. Um die Gründung vorzunehmen, müssen diverse formale Schritte befolgt werden.
Barliberierung
Besteht noch keine Arzt- oder Zahnarztpraxis (beispielsweise im Falle einer Neugründung), wird in der Regel eine Bargründung vorgenommen, wobei das für die Gründung notwendige Kapital auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt werden muss. Dieses Geld wird durch die Bank freigegeben, sobald die AG im Handelsregister eingetragen ist.
Sacheinlagegründung
Besteht schon eine Einzelunternehmung und soll diese in eine AG umgewandelt werden, können mit der Sacheinlageliberierung die daraus bestehenden Betriebsmittel in die AG integriert werden und zugleich als Gründungskapital verwendet werden. Da bei der Liberierung mittels Sacheinlage ein gewisser Ermessensspielraum über den Wert der Sacheinlage besteht, werden für diese Liberierungsform im Vergleich zur Bargründung erhöhte Anforderungen gestellt. Der Grund für die erhöhten Anforderungen liegt darin, dass die bei Sacheinlage involvierten Personen unterschiedliche Interessen einer fairen Bewertung der Sachmittel und damit der Werthaltigkeit des Eigenkapitals haben. Ziel dieser erhöhten Anforderungen ist es insbesondere mögliche Schäden Dritter abzuwenden. Zu diesen Dritten mit schutzwürdigem Interesse gehören insbesondere die Aktienzeichner, bestehende und künftige Aktionäre sowie Gesellschaftsgläubiger. Folgende Schutzmassnahmen wurden zur Erreichung der vorgenannten Zielsetzungen vom Gesetzgeber eingeführt und sind deshalb bei einer Sacheinlagegründung erforderlich:
- Die Statuten müssen über den Gegenstand der Sacheinlage, dessen Bewertung, den Namen des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien Aufschluss geben.
- Bei der Errichtung müssen die Gründer in einem Bericht über Art und Zustand der Sacheinlage sowie die Angemessenheit der Bewertung Rechenschaft ablegen.
- Der Rechenschaftsbericht muss durch einen zugelassenen Revisor in einer schriftlichen Prüfungsbestätigung für vollständig und richtig erklärt werden.
- In einer öffentlichen Urkunde müssen die Gründer festhalten, dass das Eigenkapital vollständig gezeichnet, die versprochene Einlage gedeckt und die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlage erfüllt sind, wobei der Übergang der Sacheinlage sofort nach Eintragung der AG im Handelsregister zu erfolgen hat.
- In der öffentlichen Urkunde muss der Notar bestätigen, dass sämtliche für eine Gründung erforderlichen Belege vorgelegen haben und diese einzeln nennen, wobei die Statuten, der Rechenschaftsbericht, die Prüfungsbestätigung sowie der Sacheinlagevertrag der öffentlichen Urkunde beizulegen sind.
- Durch die Unterzeichnung der Stampa-Erklärung wird bestätigt, dass nur die bei Gründung aufgeführten Sacheinlagen respektive Sachübernahmen eingebracht werden, womit eine Umgehung der erhöhten Normen der Sacheinlagegründung verhindert werden soll.
- Die Sacheinlageverträge werden dem Handelsregister eingereicht.
Gründungskapital
Für die Gründung einer AG müssen mindestens CHF 100'000 an Aktienkapital bereitgestellt werden, wobei mindestens 20% des Nennwerts, jedoch mindestens CHF 50'000 einbezahlt oder durch Sacheinlage zur Verfügung gestellt werden muss.
Für die Gründung einer AG ist nur eine Person notwendig, weshalb die AG nun auch für Einzelpraxen eine Option darstellt. Die Gründer haben neben der Bereitstellung des Kapitals die Organe zu bestimmen. Die Generalversammlung muss feststellen, dass alle Aktien gezeichnet und die Statuten genehmigt wurden. Diese Beschlüsse sind öffentlich zu beurkunden. Mit der Erfüllung der genannten Voraussetzungen ist die AG errichtet, wobei für die Begründung der Rechtspersönlichkeit zwingend die Eintragung im Handelsregister erforderlich ist.
Betriebs-AG oder Behandlungs-AG und deren Bewilligungserfordernisse
Wird die Zahn- oder Arztpraxis unter der Rechtsform einer AG geführt, muss zwischen einer reinen «Betriebs-AG» und einer «Behandlungs-AG» unterschieden werden:
Bei der Betriebs-AG handelt es sich um eine AG, welche die für den Betrieb der Arztpraxis notwendige Infrastruktur sowie Personal der Ärzteschaft zur Verfügung stellt, wobei keine Behandlungen über diese AG abgerechnet werden.
Die Behandlungs-AG hingegen umfasst die ganze Arztpraxis, wobei auch der Arzt selbst darin angestellt ist und seine Behandlungen darüber abrechnet. Der Unterschied zwischen den beiden Formen liegt insbesondere in der Frage, mit wem der Patient den Behandlungsvertrag unterzeichnet (Arzt als Einzelunternehmer oder AG), über welche ZSR-Nummer abgerechnet wird und wie sich die Haftungsverhältnisse für den Arzt manifestieren.
Eine explizite Regelung der Ärzte-AG auf Bundesebene besteht nicht, weshalb die kantonalen Gesundheitsbehörden die Anforderungen für den Betrieb einer Ärzte-AG selbst festlegen.
Im Kanton Zürich beispielsweise wird von einer ambulanten ärztlichen oder zahnärztlichen Institution gesprochen, wobei die Unterscheidung zwischen Betriebs-AG oder Behandlungs-AG nicht vorgenommen wird. Sofern der Arzt auf Rechnung der Ärzte-AG tätig ist, bedarf es einer zusätzlichen Betriebsbewilligung für die Ärzte oder Zahnärzte-AG (Betriebsbewilligung für eine ambulant ärztliche Institution), die durch die Gesundheitsdirektion (GD) erteilt wird. Damit diese Bewilligung erteilt wird, müssen zahlreiche Konzepte und Dokumente, wie nachfolgend aufgeführt, zusätzlich zur Berufsausübungsbewilligung des Arztes oder Zahnarztes der GD zur Prüfung eingereicht werden (nicht abschliessend):
- Handelsregisterauszug
- Betreibungsregisterauszug der Trägerschaft / Inhaberschaft
- Nachweis Betriebshaftpflichtversicherung
- Betriebskonzept
- Hygienekonzept (nicht bei Zahnarztpraxen)
Um den laufenden Arzt- oder Zahnarztbetrieb nahtlos fortführen zu können, ist ein bestimmter Ablauf zu beachten, der je nach Ausgangssituation individuell und gut geplant werden sollte. Dasselbe gilt auch für die Sicherstellung der Versicherungsdeckung. Um beide Punkte sicherzustellen, wird dringend empfohlen, dies mit einem Spezialisten, der sich über all die relevanten Fachgebiete auskennt (Bewilligungserteilung, Gesellschaftsrecht, Versicherung, Vorsorge- und Steuerrecht), zu besprechen und planen. Gerne helfen wir Ihnen dabei.
Externe Kosten für eine Umwandlung einer Einzelunternehmung
Wird eine Arzt- oder Zahnarztpraxis als Einzelunternehmung betrieben und besteht demnach bereits eine persönliche Berufsausübungsbewilligung, so erfordert die Zusammenstellung und Erarbeitung der für die Erlangung der Betriebsbewilligung für die ambulant ärztliche oder zahnärztliche Institution für den Arzt oder Zahnarzt ein grosser Zeitaufwand. Zudem fallen bei einer qualifizierten Sacheinlagegründung im Kanton Zürich auch externe Kosten an.
Nebst der Zeit, die der Arzt für die Erstellung des Betriebskonzepts, den Plan der Räumlichkeiten, des Organigramms, des Stellenplans usw. aufwenden muss, fallen im Kanton Zürich erfahrungsgemäss mindestens die Kosten gemäss nachfolgender Zusammenstellung an:
Zusätzlich zu den aufgeführten Kosten für die Umwandlung der Einzelunternehmung entstehen weitere Arbeiten, die der Arzt meist extern und kostenpflichtig durch einen Treuhänder oder Finanzberater ausführen lässt. Darunter fallen bspw. die einmalige Umstellung im Buchhaltungsprogramm sowie die Umschreibung von Arbeitsverträgen, dauerhaften Vertragsverhältnissen wie bspw. dem Mietvertrag oder aber sämtlichen Versicherungsverträgen.
Einschränkung der Möglichkeiten zum Bezug von Vorsorgekapitalien
Wird bei Gründung oder bei einer Praxisübernahme einer Arzt- oder Zahnarztpraxis von Beginn weg die Tätigkeit unter dem Rechtskleid einer AG oder GmbH geführt, so ist der Bezug von Vorsorgegeldern (Pensionskasse oder Säule 3a) nicht möglich, was somit die Gestaltung des Finanzierungs- und Vorsorgekonzeptes beeinträchtigen kann.
Da die BVG-Gelder der Altersvorsorge dienen, erfolgt der Bezug grundsätzlich mit dem Übertritt in den Ruhestand, was frühestens mit Alter 58 möglich ist. Selbständigerwerbende haben im Gegensatz zu angestellten Aktionärsinhabern infolge Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Möglichkeit zum Bezug ihrer BVG-Gelder, womit sie erhöhte Flexibilität für den Abruf von Vorsorgeguthaben geniessen. Die Frist für den Bezug dieser BVG-Gelder infolge Aufnahme der Selbständigkeit wird durch das BSV auf 1 Jahr beziffert, da anschliessend nicht mehr von einer eigentlichen Aufnahme einer Selbständigkeit gesprochen werden kann.
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