Businessplan Umsetzung für Ihre Praxis: Das müssen Sie beachten
Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags kann der Businessplan finalisiert und umgesetzt werden. Schliessen Sie die notwendigen Versicherungen ab, nehmen Sie die definitiven Anmeldungen bei der 1. und allenfalls 2. Säule vor. Treffen Sie die Vorkehrungen zur eigenen Absicherung und derjenigen Ihrer Familie für den Fall der kurz- und langfristigen Erwerbsunfähigkeit sowie für den Todesfall. Diese und weitere Themenbereiche sind detailliert in diesem Artikel aufgelistet.
Businessplan für Ärzte und Zahnärzte Schritt für Schritt umsetzten
Es geht für Sie nun darum, sämtliche Massnahmen, welche im Businessplan erarbeitet wurden, in die Tat umzusetzen. In diesem Schritt schliessen Sie beispielsweise die notwendigen Versicherungen ab und nehmen die definitiven Anmeldungen bei der 1. und allenfalls 2. Säule vor. Treffen Sie die Vorkehrungen zur eigenen Absicherung und derjenigen Ihrer Familie für den Fall der kurz- und langfristigen Erwerbsunfähigkeit sowie für den Todesfall. Vereinbaren Sie mit dem Finanzierungsinstitut die notwendigen Kreditprodukte und setzen Sie Ihr Konzept zur Gewinnung der Patienten um.
Anmeldung Selbständigkeit bei der zuständigen Ausgleichskasse (1. Säule)
Die Anmeldung der Selbständigkeit bei der Ausgleichskasse soll umgehend nach Unterzeichnung des Kaufvertrags erfolgen. Erst nach Erhalt der Bescheinigung der Selbständigkeit können weitere Anmeldungen und Massnahmen erfolgen. Die Anmeldung muss auch für das beschäftigte Praxispersonal vorgenommen werden.
Pensionskasse – 2. Säule
Die obligatorische Versicherungspflicht in der 2. Säule endet mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses und dem Übertritt in die Selbständigkeit. Selbständigerwerbende unterliegen nicht einer obligatorischen Versicherungspflicht im BVG, können sich aber freiwillig versichern lassen. Als Selbständigerwerbende stehen Ihnen insbesondere Lösungen der Verbandsvorsorgeversicherungen offen. Deren Vorteil ist, dass die Praxisinhaber eine individuelle Pensionskassenlösung für sich persönlich umsetzen können und die wichtige Voraussetzung der Kollektivität über die anderen in dieser Stiftung ebenfalls versicherten Ärzten oder Zahnärzten gegeben ist. Ein Vergleich der Vorsorgestiftungen lohnt sich erfahrungsgemäss, da die einzelnen Pensionskassen je nach Bedürfnis unterschiedliche Vorsorgepläne anbieten und unterschiedlich gut aufgestellt sind.
Mit Begründung der Selbständigkeit können Sie in der Regel einen Antrag auf Barauszahlung Ihres aktuellen Altersguthabens stellen. Zu beachten ist hierbei, dass die Selbständigkeit im Haupterwerb aufgenommen werden muss, so dass die Unterstellung unter die obligatorische berufliche Vorsorge wegfällt. Zudem müssen die BVG-Gelder innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbständigkeit bezogen werden. Vermerken Sie diesen Umstand nach Möglichkeit auch in Ihrem Businessplan.
Säule 3a
Sofern Sie sich keiner Pensionskasse unterstellen, können Sie freiwillig bis zu 20% Ihres Reingewinns in die Säule 3a einzahlen. Als Bemessungsgrösse gilt hierfür der Reingewinn nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge. Der maximal steuerlich abzugsfähige Betrag in die Säule 3a ist auf CHF 35'280 begrenzt (Stand 2023). Falls Sie sich hingegen wieder bei einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung versichern lassen, dürfen Sie neben den Pensionskassenbeiträgen nur noch den kleinen Betrag von CHF 7’056 p.a. in die Säule 3a einzahlen (Stand 2023). Mit Begründung der Selbständigkeit können Sie auch einen Antrag auf Barauszahlung des Säule 3a-Guthabens stellen.
Einkommenssicherstellung bei Unfall, Krankheit oder Tod (Absicherung Familie)
Schätzen Sie anhand eines persönlichen Budgets als Ergänzung zum Businessplan die Höhe Ihrer Lebenshaltungskosten ab. Diese sollten auch bei kurz- bis langfristiger Erwerbsunfähigkeit finanziert werden können. Da bei einem Erwerbsausfall des Praxisinhabers die Kosten zumindest kurzfristig weiterlaufen, ohne dass Erträge erwirtschaftet werden, sollte auch ein Teil dieser Kosten durch kurzfristige Taggelder (Kranken- und Unfalltaggeld) abgesichert sein. Neben den Taggeldern sollten Sie sich über die Leistungen aus der 1. und 2. Säule bei langfristiger Erwerbsunfähigkeit bewusst sein und gegebenenfalls zusätzliche Absicherungen treffen. Im Todesfall sollten einerseits Ihre Hinterbliebenen gut abgesichert sein und andererseits muss ein allfällig ausstehender Praxiskredit beglichen werden können (Auflage der Bank für die Gewährung des Kredits).
Personalversicherungen für Ärzte und Zahnärzte (BVG, UVG & KTG)
Jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter mit einer (auf das Jahr hochgerechneten) Lohnsumme von mehr als CHF 22'050.- (Stand 2023) muss im BVG (Pensionskasse) versichert werden. Je nach Rechtsform Ihrer Praxis unterscheiden sich die Möglichkeiten. Auch für Ihre Mitarbeiter können Sie eine der Verbandsvorsorgelösungen wählen.
Denken Sie daran, dass Sie als Arbeitgeber für diese eine obligatorische Unfallversicherung (UVG) abschliessen müssen. Wahlweise können die Mitarbeiter mittels Unfallzusatzversicherungen auch überobligatorisch abgesichert werden.
Das Gesetz sieht vor, dass Sie bei einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin eine Lohnfortzahlungspflicht in Abhängigkeit zur Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses zu bezahlen haben. Diese kann durch den Abschluss einer angemessenen Krankentaggeldversicherung (teilweise) substituiert werden.
Sachversicherungen
Zahlreiche Versicherungen müssen mit dem Übertritt in die Selbständigkeit mutiert oder neu abgeschlossen werden. Holen Sie diesbezüglich Offerten ein und vergleichen Sie diese. Denken Sie insbesondere an folgende Versicherungen:
- Berufshaftpflichtversicherung
- Praxissachversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Cyberversicherung
Weitere Punkte aus dem Businessplan (Treuhand)
Prüfen Sie, ob die Einbringung des Fahrzeugs in Ihrer Situation als Arzt oder Zahnarzt zulässig und finanziell sinnvoll ist. Ausschlaggebend für die finanzielle Beurteilung sind der Preis des Fahrzeugs, das Fahrzeugalter sowie die Höhe der jährlichen Ausgaben für Benzin, Versicherungen, Reparaturen und Abgaben.
Stimmen Sie mit Ihrem Treuhänder die Vorgehensweise bzgl. Ihrer Buchhaltung ab. Lassen Sie sich dabei unter anderem erklären, welche Belege Sie wie aufzubewahren haben und in welcher Regelmässigkeit Sie die Unterlagen dem Treuhänder übergeben.
Finanzierung
Denken Sie daran, die Auflagen der kreditgebenden Bank rechtzeitig zu erfüllen. So muss häufig sichergestellt werden, dass die Bank vor Auszahlung des Kreditbetrags (oder eines Teils davon) sämtliche finalen Unterlagen (Mietvertrag der Praxis u.a.) erhält. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass die notwendigen Eigenmittel (Vorsorgegelder, Erbvorbezüge, Spargelder unter Beachtung möglicher Rückzugsbeschränkungen) rechtzeitig bei der Bank eintreffen. Machen Sie sich zudem Gedanken darüber, in welcher Form Sie den Kredit beanspruchen wollen. Ein fester Vorschuss ist zwar in der Höhe und der Laufzeit fixiert und dadurch weniger flexibel, dafür um einiges günstiger als ein flexibler Kontokorrentkredit.
Ehe- und erbrechtliche Regelung / Selbstbestimmung
Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass bei ihrer eigenen dauernden Urteilsunfähigkeit von ihr bestimmte Dritte die notwendigen Angelegenheiten erledigen können. Wegen der Praxisübernahme sollten bestehende Vorsorgeaufträge um einen zusätzlichen Passus in Bezug auf die Vermögenssorge erweitert werden. Hinsichtlich eines Todesfalls können Sie mittels güter- und/oder erbrechtlicher Massnahmen Ihren Nachlass regeln. Unter anderem können Sie dadurch Ihre Hinterbliebenen besser absichern und für Klarheit sorgen.
Handelsregister Eintragung für Ärzte oder Zahnärzte - Ja oder Nein?
Mit Gründung der Einzelunternehmung haftet ein Arzt oder Zahnarzt für Verbindlichkeiten seiner Geschäftsschulden vollumfänglich mit seinem ganzen Geschäfts- und Privatvermögen. Ob im Konkursfall eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs vorgenommen wird, hängt davon ab, ob die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragungspflicht besteht ab einem Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000. Von dieser Eintragspflicht ausgenommen sind jedoch grundsätzlich die traditionell freien Berufe, worunter auch die Ärzte und Zahnärzte gehören (Ausnahmen beachten). Aus Kosten- und Haftungsüberlegungen soll von einer Eintragung im Handelsregister abgesehen werden, sofern diese nicht notwendig ist.
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