Auswirkungen der Steuerreform auf die Rechtsform der Arzt- oder Zahnarztpraxis
Veränderung der Unternehmensbesteuerung
Die grössten Änderungen durch die Steuerreform betreffen steuerliche Statusgesellschaften, bei denen ein grosser Teil der Erträge auf kantonaler Stufe bisher überhaupt nicht, beziehungsweise nur minimal, besteuert worden sind. Dies trifft kaum auf operativ tätige Arzt- oder Zahnarztpraxen zu, weshalb nachfolgend nicht auf diese Thematik eingegangen wird. Dennoch hat der Umfang dieser Gesellschaften im Kanton des Praxisstandortes eine indirekte Auswirkung auf die Besteuerung. Wie die nachfolgende Grafik zeigt, senken Kantone mit vielen Statusgesellschaften die Steuersätze tendenziell stark. Von den Senkungen der ordentlichen Gewinnsteuersätzen profitieren dann auch alle als AG oder GmbH geführten Arzt- oder Zahnarztpraxen.
Grundlagen: Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern, berechnet auf dem Gewinn nach Abzug der Steuern; Gewisse Standorte haben Bandbreiten und stufenweise Umsetzungen möglicher Sätze angekündigt. Die Grafik zeigt die ungünstigsten Sätze. Annahme durch kantonale Abstimmungen vorbehalten.
Zusatzfinanzierung der AHV
Nach Annahme der STAF wurden ab 2020 erstmals seit über 40 Jahren die Beiträge der AHV angehoben. Die Beiträge stiegen um 0.3%, wobei je die Hälfte durch die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer zu finanzieren ist. Dadurch fliessen pro Jahr voraussichtlich 2 Milliarden Franken zusätzlich in die AHV.
Erhöhte Besteuerung der Dividenden auf privater Ebene
Im Gegenzug zur Senkung der Gewinnsteuersätze steigt die Belastung der Dividendenbesteuerung auf Bundesebene: Erträge aus qualifizierten Beteiligungen (Beteiligungsquote von mindestens 10%) werden bei der Einkommenssteuer des Bundes neu zu 70% (bisher 60%) versteuert. Zudem müssen die Kantone aufgrund der STAF eine minimale Besteuerung von 50% der Dividendenerträge einfordern.
Dividendenbezug lukrativer als bisher
Die privilegierte Dividendenbesteuerung wird trotz Doppelbesteuerung (Gewinn in AG und Einkommen in privater Steuererklärung) bei hohen Einkommen tiefer besteuert als das Arbeitseinkommen als Lohnbezug. Kommt hinzu, dass auf Dividendenbezügen keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Dem gegenüber stehen jedoch gewichtige Nachteile unter anderem in Bezug auf die Höhe der erlaubten Pensionskassenbeiträge und dem daraus folgenden Einkaufspotential. In vielen Kantonen führt die Besteuerung von Vorsorgekapitalien noch zu deutlich günstigerer Besteuerung als der Dividenden-Bezug (siehe nachfolgende Grafik). Wie viel Lohn bzw. wie viel Dividende steueroptimal bezogen werden soll, war also schon bis anhin eine komplexe Angelegenheit. Je nach Standort der Unternehmung und Wohnsitz des Beteiligten konnte die Dividende gegenüber dem Lohn vorteilhaft oder nachteilig sein. Mit der Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze, der geringfügigen Erhöhung der AHV-Beiträge und der erhöhten Besteuerung der Dividende wird der Dividendenbezug nun an vielen Standorten gegenüber dem Lohn attraktiver. In welchen Konstellationen sich eine Verschiebung zur Dividende lohnt, muss neu beurteilt werden.
Annahmen:
1) Jahr 2019, konfessionslos, verheiratet;Annahme durch kantonale Abstimmungen vorbehalten.
2) Grenzsteuersatz für Bund, Kanton und Gemeinde bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 500 000
Einzelunternehmung oder AG?
Infolge der gesteigerten Attraktivität des Dividenden- gegenüber des Lohnbezugs sollte die Frage nach der Rechtsform geprüft werden, da der Dividendenbezug nur in der AG - nicht aber in der Einzelunternehmung - möglich ist. Ergibt sich aus der erneuten Prüfung die Empfehlung zur Umwandlung in eine AG, kann diese rückwirkend bis sechs Monate nach erfolgtem Jahresabschluss erfolgen.
Angemessene Höhe der Entschädigung
Ab 2020 wird – unter Einbezug sämtlicher relevanter Faktoren - der Dividenden- gegenüber dem Lohnbezug also tendenziell attraktiver. Mit Verweis auf das am 24. Januar 2019 veröffentlichte Bundesgerichtsurteil (9C_4/2018, 9C_18/2018) zum Thema «angemessene Höhe der Entschädigung» soll an dieser Stelle jedoch erneut in Erinnerung gerufen werden, dass die Einkommenshöhe in einer AG oder GmbH marktkonform sein muss. Es dürfen nicht beliebig hohe Dividenden ausbezahlt werden.
In dem vom Bundesgericht geprüften Fall ging es um zwei in einer Praxisaktiengesellschaft tätige Ärzte, die sich nach erfolgter Gründung einen Lohn von je CHF 144'000 und eine Dividende in Höhe von CHF 250'000 auszahlten. Die Ausgleichskasse medisuisse monierte dies und der Fall ging bis vor Bundesgericht. Dieses entschied, dass eine teilweise Umqualifizierung der Dividenden in Lohn vorzunehmen ist, wodurch zusätzlich die AHV-Beiträge geschuldet sind. Je nach Zeitpunkt der Umqualifizierung kann dies weitreichende finanzielle Folgen haben. Es empfiehlt sich deshalb, bei der Festsetzung des Aktionärslohns die nachfolgenden Fragen zu berücksichtigen:
1. Welcher Lohn würde für dieselbe Arbeit einem unbeteiligten Dritten in der vorliegenden oder einer anderen Gesellschaft (Drittvergleich) bezahlt?
2. Ist der Lohn im Vergleich zu den anderen Gehältern in der Praxisaktiengesellschaft nachvollziehbar?
3. Ist die Lohnhöhe auch unter Einbezug allfällig besonderer Faktoren in der Praxisaktiengesellschaft nachvollziehbar?
Gerne beantwortet Ihnen die neidhart rüttimann & partner ag weitergehende Fragen. Nur wer die Prüfung ganzheitlich und unabhängig vornimmt und sämtliche damit verbundenen Vor- und Nachteile kennt und korrekt miteinbezieht, hat die Gewissheit, die Entscheidungen auf der Basis korrekter Fakten zu fällen und erlebt nach erfolgter Umsetzung keine bösen Überraschungen.
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